Investmentfondsanteile (z. B. Anteilscheine) sind Wertpapiere, die Rechte der Anleger (Anteilscheininhaber) gegen eine Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einen sonstigen Fonds (Investmentvermögen) verbriefen (z. B. Anteile an einem Wertpapier- oder Immobilienfonds).
Diese sind grundsätzlich gemäß § 11 Absatz 4 BewG mit dem Rücknahmepreis zu bewerten.
Abweichend davon sind Investmentfondsanteile nach § 11 Absatz 1 BewG mit dem Kurswert zu bewerten, wenn für diese am Bewertungsstichtag eine Börsennotierung vorliegt, vgl. Urteil des FG Hessen vom 16.02.2016, Az.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
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