Nach bisheriger Praxis wurden gebührenfrei nutzbare Besucher- und Personalparkplätze von Krankenhäusern als grundsteuerbefreit nach § 4 Nr. 6 GrStG angesehen. Die Krankenhäuser erfüllen die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 oder 2 AO. Bezüglich der Parkplätze wurde von einer Hilfstätigkeit zur Verwirklichung des begünstigten Zwecks ausgegangen (vgl. Abschn. 31 Abs. 1
An einer derartigen Grundsteuerbefreiung kann nicht mehr festgehalten werden, wenn die Krankenhäuser die Besucher- und Personalparkplätze gebührenpflichtig machen und die Flächen nicht durch Widmung und Indienststellung zu einer (rechtlich) öffentlichen Sache geworden sind.
Eine Befreiung nach Abschn. 31 Abs. 1
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