Das FG Köln hat mit Urteil 20. Januar 2016 -
Das Finanzamt hatte die Zuwendung mit der Begründung, dass es an den Voraussetzungen des strukturellen Inlandsbezugs (§ 10b Absatz 1 Satz 6 EStG) fehle, nicht zum Abzug zugelassen. Nach § 10b Absatz 1 Satz 6 EStG ist Voraussetzung für den Abzug von Zuwendungen an steuerbegünstigte Organisationen im EU/EWR-Ausland als Sonderausgaben, dass
natürliche Personen gefördert werden, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben oder
die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann.
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