Arbeitnehmererfindungen werden nach §
ob sie während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht werden und entweder aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung obliegenden Tätigkeit entstanden sind oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder der öffentlichen Verwaltung beruhen (Diensterfindungen oder gebundene Erfindungen nach § 4 Abs. 2 ArbnErfG) oder
nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen (freie Erfindungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 ArbnErfG).
Ein Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbnErfG verpflichtet, diese unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden. Der Arbeitgeber kann die Diensterfindung nach § 6 Abs. 1 ArbnErfG durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen. Dadurch gehen nach § 7 Abs. 1 ArbnErfG alle vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über. Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber aber nach § 9 Abs. 1 ArbnErfG einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat.
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