Die FAGO vom (BStBl 2010 I, 1315) wird in Abschnitt 3.2 (Geschäftsgang) Abs. 1 FAGO um einen neuen Satz 3 mit sofortiger Wirkung ergänzt.
Satz 3 lautet wie folgt:
„Generelle abweichende Festlegungen zum Geschäftsgang, die ausschließlich elektronisch übermittelte Eingänge betreffen, können durch übergeordnete Behörden getroffen werden.”
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