Jegliche in einem Mitgliedstaat niedergelassene Einrichtung, an die eine Zinszahlung zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers geleistet wird oder die eine Zinszahlung zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers einzieht, gilt nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ZIV bei einer solchen Zahlung oder Einnahme ebenfalls als Zahlstelle. Wenn eine Zinszahlung an einen Investmentfonds nur dem Sondervermögen und nicht den Anteilsinhabern zugerechnet werden könnte, wären Investmentfonds generell keine Einrichtungen im Sinne des § 4 Abs. 2 ZIV. Ein solches Verständnis des § 4 Abs. 2 ZIV ist nicht mit Satz 2 Nr. 3 der Vorschrift vereinbar, nach dem die Eigenschaft als Zahlstelle durch Vorlage von Unterlagen widerlegt werden kann, die die Eigenschaft eines nach der
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