FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 30.06.2023
VI 3510 - S 7107 - 001

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 30.06.2023 (VI 3510 - S 7107 - 001) - DRsp Nr. 2024/80268

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 30.06.2023 - Aktenzeichen VI 3510 - S 7107 - 001

DRsp Nr. 2024/80268

Umsatzbesteuerung von Leistungen der öffentlichen Hand - § 2b UStG; Erteilung von Grundbuchauszügen und Teilgrundpfandrechtbriefen durch Gerichte; - USt-Kurzinformation -

Die Erteilung eines Hypothekenbriefes, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefes (§§ 56, 70 Grundbuchordnung (GBO)) ist dem Grundbuchamt gesetzlich vorbehalten und daher nach § 2b Absatz 1 UStG nicht umsatzsteuerbar.

Die Erteilung eines Teilbriefes über eine Hypothek, Grund- oder Rentenschuld (§§ 61, 70 GBO) durch ein Grundbuchamt erfolgt im Wettbewerb zu Notaren und ist damit umsatzsteuerbar (§ 2b Absatz 1 Satz 2 UStG).

Die Erteilung von Abdrucken und amtlichen Abschriften aus dem Grundbuch durch ein Grundbuchamt ist nach § 2b Absatz 1 Satz 2 UStG umsatzsteuerbar, da insoweit eine Wettbewerbssituation zu gleichartigen Leistungen der Notare besteht.