FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 30.12.2015
VI 309 - S 2810 - 011

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 30.12.2015 (VI 309 - S 2810 - 011) - DRsp Nr. 2016/80116

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 30.12.2015 - Aktenzeichen VI 309 - S 2810 - 011

DRsp Nr. 2016/80116

Grenzüberschreitende Anrechnung von Körperschaftsteuer;; Auswirkungen der EuGH-Entscheidung vom 6.3.2007 (Rs. C-292/04 - Meilicke I); EuGH-Urteil vom 30.6.2011 (Rs. C 262/09 - Meilicke II) Urteil des FG Köln vom 27.8.2012 (2 K 2241/02) Schlussurteil des BFH zu den EuGH-Urteilen Meilicke I und Meilicke II vom 15. Januar 2015 (I R 69/12); Verfassungsbeschwerde; Aktenzeichen BVerfG: 2 BvR 1452/15 Urteil des FG Münster vom 19.1.2012 (5 K 105/07 E); Aktenzeichen BFH: I R 38/12

Das FG Köln hatte dem EuGH mit Beschluss vom 14.5.2009 Fragen im Zusammenhang mit der Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer vorgelegt.

Die auf den Vorlagebeschluss des FG Köln ergangene Entscheidung des EuGH datiert vom 30.6.2011.

Das FG Köln hat mit Urteil vom 27.8.2012 die Klage mangels entsprechender Nachweise abgewiesen und entschieden, dass es für die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer nicht ausreichend sei, wenn eine Bank die anrechenbare ausländische Steuer lediglich aus dem Körperschaftsteuergesetz ableite und bescheinige. Denn hieraus ergebe sich nicht, dass die Steuer von dem ausländischen Unternehmen auch tatsächlich entrichtet wurde.

Die vom FG Köln zugelassene Revision wurde mit BFH-Urteil vom 15. Januar 2015 (I R 69/12) als unbegründet zurückgewiesen. Das Urteil ist noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht.