Es sind keine Wettbewerbsverzerrungen im Sinne des § 2b Absatz 3 Nummer 1 UStG gegeben, wenn aufgrund einer Zuständigkeitsverordnung in deren geltendem - auch räumlichen - jeweiligem Anwendungsbereich tatsächlich ausschließlich jPöR die Leistungen erbringen dürfen. Ein ausdrücklicher Ausschluss anderer Wirtschaftsteilnehmer von der Leistungserbringung ist entbehrlich.
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