FinMin Thüringen - Erlass vom 01.12.2010
S 4518 A - 1 - 202(S)
Fundstellen:
BStBl 2010 I S. 1321

FinMin Thüringen - Erlass vom 01.12.2010 (S 4518 A - 1 - 202(S)) - DRsp Nr. 2010/80589

FinMin Thüringen, Erlass vom 01.12.2010 - Aktenzeichen S 4518 A - 1 - 202(S)

DRsp Nr. 2010/80589

Grunderwerbsteuer; Anwendung des § 6a GrEStG

1 Allgemeines

Unter der Überschrift „Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern” gibt die Vorschrift eine eigenständige Beschreibung für die an einem begünstigungsfähigen Erwerbsvorgang beteiligten Rechtsträger. Der Kreis der an einem nach § 6a GrEStG begünstigungsfähigen Erwerbsvorgang beteiligten Rechtsträger ist beschränkt auf das eine über den gesamten Verbund herrschende Unternehmen und/oder von diesem abhängige Gesellschaften. Die beteiligten Rechtsträger verlieren ihre Eigenschaft, Rechtsträger zu sein, durch ihre Einbindung in den beschriebenen Verbund nicht. Dem Verbund selbst kommt keine Rechtsträgereigenschaft zu.

Im Gegensatz zu dem steuerbaren Rechtsvorgang ist die Steuervergünstigung nicht grundstücksbezogen. Daher sind Änderungen in der grunderwerbsteuerrechtlichen Zurechnung der Grundstücke in den Vor- und Nachbehaltensfristen (Tz. 4 und 5) unbeachtlich.

2 Beteiligte

2.1 Grundsatz

Die durch einen Umwandlungsvorgang begünstigungsfähigen Erwerbsvorgänge (Tz. 3) setzen voraus, dass an diesem Umwandlungsvorgang ausschließlich entweder das herrschende Unternehmen und eine oder mehrere von diesem abhängige Gesellschaft(en) oder mehrere von dem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind (§ 6a Satz 3 GrEStG).