Dieser Erlass dient der Aktualisierung und ersetzt den o.g. Erlass vom 05.05.2021.
Mit Urteil vom 07.02.2018,
Bereits im Zuge der Umsetzung des BMF-Schreibens vom 07.04.2009 traten Fragen zum Umfang der Leistungen im Zusammenhang mit Hauswasseranschlüssen auf, insbesondere zum anzuwendenden Steuersatz. Die nachfolgende beispielhafte Aufzählung greift diese Fragen auf:
1. Anwendung des ermäßigten Steuersatzes:
Der Empfänger der Wasserlieferungen beauftragt das Versorgungsunternehmen mit der Umverlegung einer vorhandenen Hauswasseranschlussleitung.
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