Es ist gefragt worden, wie die Prämienberechtigung für die Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (sog. Ackerquote) grunderwerbsteuerlich zu behandeln ist.
Im Einvernehmen mit den für die Verkehrsteuern zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden der anderen Länder bittet die OFD hierzu die Auffassung zu vertreten, dass diese Prämienberechtigung eine eigene Vermögensposition darstellt, die nicht als Grundstücksbestandteil zu behandeln und damit auch nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen ist.
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