Die LFD bittet, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf ihre Verpflichtung zur Rückgabe der Lohnsteuerkarten sowie der besonderen Lohnsteuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 2005 aufmerksam zu machen.
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte bzw. die besondere Lohnsteuerbescheinigung nach Beendigung des Dienstverhältnisses unverzüglich herauszugeben.
Nach Ablauf des Kalenderjahres muss der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte herausgeben, wenn diese eine Lohnsteuerbescheinigung enthält und der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird. Lohnsteuerkarten ohne Lohnsteuerbescheinigung dürfen nach Ablauf des Kalenderjahres nicht mehr herausgegeben werden. Diese sind so zu vernichten, dass eine weitere Verwendung ausgeschlossen ist, bzw. aufzubewahren (§ 147 Abgabenordnung).
Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarten mit Lohnsteuerbescheinigungen, die den Arbeitnehmern nicht ausgehändigt wurden, beim zuständigen Betriebsstätten - Finanzamt bis zum 31.12.2006 einzureichen.
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