Nach Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder nimmt der FinMin zu der Frage, ob unentgeltlich erworbene Milchlieferrechte in der DMEB anzusetzen sind und - falls ja - mit welchem Wert dieser Ansatz erfolgen kann, wie folgt Stellung:
Die unentgeltlich zugeteilte Milchquote als personenbezogenes Recht zur abgabenfreien Milchlieferung ist weder in der DMEB noch in den Folgebilanzen anzusetzen.
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