Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 15. Januar 2008 - 1 BvL 2/04 - entschieden, dass es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, die Einkünfte der freien Berufe, der anderen Selbständigen und der Land- und Forstwirte nicht der Gewerbesteuer zu unterwerfen. Ferner ist durch das BFH-Urteil vom 8. April 2008 - VIII R 73/05 -(BStBl 2008 II S. 681) und durch den Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgericht vom 22. Juli 2008 - 1 BvR 1769/08 - geklärt, dass die Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.