Gemeinnützige Luftrettungsunternehmen führen nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG steuerfreie Rettungsflüge durch und können somit für Eingangsleistungen, die diesen steuerfreien Umsätzen zuzuordnen sind, keinen Vorsteuerabzug gelten machen.
Sofern sich auf einem Flughafen ein Steuerlager befindet, können Luftrettungsunternehmen des weiteren unter Vorlage der erforderlichen Erlaubnisscheine des zuständigen Hauptzollamtes das für Zwecke der Luftrettung benötigte Flugbenzin nach §
Da die Mineralölsteuer in die Bemessungsgrundlage der USt eingeht, ergeben sich bezogen auf die Lieferung von beispielsweise 100 Litern Flugbenzin folgende Auswirkungen:
a) Mineralölsteuerfreie Lieferung aus einem Steuerlager
100 Liter a 56,90 DM je hl | 56,90 DM |
+ 16 v. H. USt (ab 1. 4. 1998) | 9,10 DM |
Rechnungsbetrag | 66,00 DM |
Das Luftrettungsunternehmen ist bei einem Bezugspreis von 66,00 DM mit nicht abzugsfähiger Vorsteuer in Höhe von 9,10 DM belastet.
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