Sämtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2004 sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Frage des verfassungsmäßigen Zustandekommens des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO durchzuführen.
In die Gewerbesteuermessbescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:
„Die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vor-läufig hinsichtlich der Frage des verfassungsmäßigen Zustandekommens des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29. Dezember 2003 ( BGBl. 2003 I S.
Im Übrigen gelten die im BMF-Schreiben vom 1. April 2009 ( BStBl 2009 I S. 510) getroffenen Regelungen entsprechend.
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|