Autoren: Klatt/Wolf |
Der zentrale Gebührentatbestand für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren im sozialrechtlichen Verfahren, dem sogenannten Antrags- und Vorverfahren, ist in Nr. 2302 VV RVG geregelt (im Rahmen einer Untätigkeitsklage ist hingegen nach Nr. 3102 VVRVG abzurechnen). Sofern eine Tätigkeit sowohl im Feststellungsverfahren als auch im Nachprüfungsverfahren erfolgt, ist die Anrechnungspflicht der Vorbem. 2.3 Abs. 4 V RVG zu beachten.
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