Kurzüberblick

Autoren: Klatt/Wolf

Für die gerichtliche Vertretung im sozialrechtlichen Verfahren entstehen Anwaltsgebühren gem. Nr. 3102 VV RVG. Neben der Verfahrensgebühr entsteht zumeist noch eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG; daneben kann eine Einigungsgebühr nach Nr. 1005 VV RVG entstehen.

Letzte redaktionelle Änderung: 30.03.2021