Autor: Hennig |
Die für die Versorgungsverwaltung zuständigen Behörden stellen neben einer Behinderung auch gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von besonderen Nachteilsausgleichen für schwerbehinderte Menschen sind. Der Eintrag entsprechender Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis ist gem. § 152 SGB IX nach den Maßstäben der nach § 30 Abs. 16 BVG erlassenen VersMedV vorzunehmen.
Der Fall beleuchtet die enge Verknüpfung der Voraussetzungen für das Merkzeichens H - "hilflos" - mit dem Begriff der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI. Sind doch nach ständiger Rechtsprechung des
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