Autorin: von Einem |
Bei der Feststellung eines GdB sind auch die Folgen seelischer Begleiterscheinungen oder Schmerzen zu berücksichtigen. Die Vorgaben zu deren Bewertung ergeben sich insbesondere aus den Vorbemerkungen in Teil A Nr. 2 Buchst. i) und j) sowie aus Teil B Nr. 3.7 VMG (Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen). Schmerzen werden teilweise auch als Fibromyalgie diagnostiziert.1) Nach Teil B Nr. 18.4 VMG ist der GdB entsprechend der funktionellen Auswirkungen analog zu beurteilen, so dass i.d.R. auch bei Vorliegen einer Fibromyalgie auf die Vorgaben aus Teil B Nr. 3.7 VMG abgestellt wird.
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