Autorin: von Einem |
Typisch ist die Situation, in der Pflegebedürftige in ihrer Wohnung verbleiben möchten, die bisherige Wohnsituation aber den entsprechenden Pflegenotwendigkeiten angepasst werden muss. Anspruchsgrundlage für die Gewährung eines finanziellen Zuschusses für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds des Pflegebedürftigen ist § 40 Abs. 4 SGB XI. Danach gewährt die Pflegekasse Zuschüsse, wenn durch die beantragte Maßnahme im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Zu beachten ist, dass § 40 Abs. 4 SGB XI als Ermessensvorschrift ausgestaltet ist.
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