Gem. § 24 Abs. 4 UStG kann der Unternehmer spätestens bis zum 10. Tag eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass seine Umsätze vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres an nicht nach den Absätzen 1 bis 3, sondern nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes besteuert werden sollen.
Diese Frist ist nicht verlängerbar (§ 24 Abs. 4 S. 5 UStG im Umkehrschluss). Als gesetzliche Frist, die nicht die Einreichung einer Steuererklärung betrifft, ist diese Frist auch nicht nach § 109 AO verlängerbar.
Fällt das Ende der Frist zur Abgabe der Optionserklärung jedoch auf einen Sonntag, Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 108 Abs. 3 AO).
Zu der Frage, welchen Umfang eine Optionserklärung nach § 24 Abs. 4 UStG bei betrieblichen Veränderungen innerhalb des Optionszeitraumes (Verkauf/Zukauf/Neuerwerb eines Betriebes) hat, bitte ich, folgende Auffassung zu vertreten:
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