Für die Einkommensteuerveranlagung der nicht Buch führenden Winzer einschl. der Inhaber gemischter Betriebe (Weinbau und Landwirtschaft) für das Kalenderjahr 2019 bzw. für die Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahres (Wj.) 2019/2020 gelten die grundlegenden Anordnungen in der Rundverfügung (Rdvfg.) vom 02.12.2013 - S 2233 A - St 31 1/St 31 5 -, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass der Ansatz der Richtbeträge für die Bebauung und den Ausbau lediglich der Vereinfachung der Gewinnermittlung im Weinbau dient und eine Inanspruchnahme der Richtbeträge ab dem Wj. 2014/2015 durch den Steuerpflichtigen einheitlich auszuüben ist. Die Einräumung des Wahlrechts erfolgt demzufolge nur zwischen dem Ansatz sämtlicher bei ihm in Betracht kommender Richtbeträge (Bebauungs- und Ausbaukosten) oder dem Nachweis der tatsächlichen Betriebsausgaben. Es ist dementsprechend auch nicht mehr zulässig, dass der einzelne Betrieb, z. B. die Ausbaukosten zum Fasswein nachweist und lediglich für die Kosten der Abfüllung und Ausstattung der Flaschenweine einen Richtbetrag ansetzt.
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|