Die Richtlinie des Bundesverwaltungsamtes - Zentralstelle für das Auslandsschulwesen - für die Gewährung von Zuwendungen an Lehrkräfte im Auslandsschuldienst (vgl. Anlage) sieht in Tz. 2.2 Auslandszuwendungen vor, die sich aus der Schulortzuwendung, der Familienzuwendung, der Schulleitungszuwendung, dem Schulortkostenausgleich und der Mietzuwendung zusammensetzen. Diese Zuwendungen sind grundsätzlich nach § 3 Nr. 64 Satz 1 EStG steuerfrei.
Nach Tz. 2.2.3 der Richtlinie erhalten Schulleiter der Deutschen Auslandsschulen eine Schulleitungszuwendung in Höhe von 5% des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 16 (zurzeit ca. 309 € monatlich). Die Schulleitungszuwendung beginnt frühestens ab Zahlung und endet spätestens mit Einstellung der Schulortzuwendung. Hält sich der Schulleiter während der Unterrichtszeit außerhalb des Auslandsschulortes auf, wird die Schulortzuwendung für diesen Zeitraum eingestellt. Dies gilt allerdings nicht bei einer Abwesenheit aus dienstlichen Gründen.
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