Das BMF hat der Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk zu einer Anfrage hinsichtlich der Abgrenzung von Teilleistungen Folgendes mitgeteilt:
„Mit der Zurverfügungstellung eines fachmännisch montierten Gerüsts für einen bestimmten Zeitraum erbringt der Unternehmer eine einheitliche sonstige Leistung. Es handelt sich nicht um eine Werkleistung im umsatzsteuerlichen Sinne. Die Leistungselemente Montage und Demontage sind Nebenleistungen zu der Hauptleistung, der Grundvorhaltung des Gerüsts für eine bestimmte Zeit, da die Auf- und Abbauleistungen mit der zeitlichen Überlassung des Gerüsts eng zusammenhängt und üblicherweise in ihrem Gefolge vorkommt. Denn die Auf- und Abbauleistungen haben für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern stellen das Mittel dar, um die Nutzung des Gerüsts unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. Abschnitt 3.10 Abs. 5 S. 3 und 4 UStAE).
Sofern einzelne Leistungsteile einzeln geschuldet und bewirkt werden, liegen Teilleistungen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 3 UStG vor. Die Teilleistungen werden im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt.
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