Autorin: von Einem |
Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben gesetzlich Versicherte einen Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Der G-BA regelt in Form von Richtlinien, gestützt auf § 32 Abs. 1 Satz 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V, welche Heilmittel verordnungsfähig sind. Nach der umfassenden Änderung des § 34 SGB V durch das AMNOG1) ist ein Ausschluss von Heilmitteln weder nach § 34 SGB V noch im Wege einer Rechtsverordnung vorgesehen, so dass ein Ausschluss nur durch eine Richtlinie des G-BA erfolgen kann. Vertragsärzte dürfen Heilmittel grundsätzlich nur verordnen, wenn der G-BA zuvor den therapeutischen Nutzen anerkannt und in einer Richtlinie Empfehlungen zur Sicherheit der Qualität bei der Leistungserbringung abgegeben hat (vgl. § 138 SGB V).
Konkret ist die Heilmittelversorgung in der "Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie)" geregelt:2)
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