Unter Aufhebung der bisherigen Anordnungen regeln die obersten FinBeh der Länder die Zuständigkeit für Stundung, Erlass, Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO, Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagung der Landessteuern und sonstigen Steuern und Abgaben, die durch Landes-FinBeh verwaltet werden - jeweils einschließlich Nebenleistungen - sowie für den Verzicht auf Zinsen nach § 234 Abs. 2, § 237 Abs. 4 AO, soweit sie auf durch Landes-FinBeh verwaltete Steuern und Abgaben erhoben werden, wie folgt:
Die FÄ sind befugt zu stunden:
1. in eigener Zuständigkeit
a) Beträge bis 100 000 Euro einschließlich zeitlich unbegrenzt,
b) höhere Beträge bis zu 6 Monaten;
2. mit Zustimmung der OFD
a) Beträge bis 250 000 Euro einschließlich zeitlich unbegrenzt,
b) höhere Beträge bis zu 12 Monaten;
3. mit Zustimmung der obersten FinBeh der Länder in allen übrigen Fällen.
Stundungen sind stets unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszusprechen.
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