Oberste Finanzbehörden der Länder - Erlass vom 19.03.2002
S 0820

Oberste Finanzbehörden der Länder - Erlass vom 19.03.2002 (S 0820) - DRsp Nr. 2008/86528

Oberste Finanzbehörden der Länder, Erlass vom 19.03.2002 - Aktenzeichen S 0820

DRsp Nr. 2008/86528

§ 4 StBerG Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zum Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine

I. Allgemeines

Die Befugnis der Lohnsteuerhilfevereine zur Hilfeleistung in Steuersachen ist durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater v. 24.6.2000 (BGBl I S. 874; in Kraft getreten am 1.7.2000), Art. 8 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AvmG -) v. 26.7.2001 (BGBl I S. 1310; in Kraft getreten am 30.6.2001) sowie Art. 15 des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001 - StÄndG 2001 -) v. 20.12.2001 (BGBl I S. 3794, in Kraft getreten am 23.12.2001) neu geregelt worden.

Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von AN und demgemäß nur zur Hilfeleistung in Steuersachen für ihre Mitglieder befugt (§ 13 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz - StBerG -). Die Hilfeleistung darf nur unter den in § 4 Nr. 11 StBerG genannten Voraussetzungen erfolgen. Sie schließt die Vertretung vor dem FG ein, erstreckt sich jedoch nicht auf die Vertretung vor dem BFH.