Oberste Finanzbehörden der Länder - Schreiben vom 26.07.2012
ohne-AZ
Fundstellen:
BStBl 2012 I S. 723

Oberste Finanzbehörden der Länder - Schreiben vom 26.07.2012 (ohne-AZ) - DRsp Nr. 2012/80782

Oberste Finanzbehörden der Länder, Schreiben vom 26.07.2012 - Aktenzeichen ohne-AZ

DRsp Nr. 2012/80782

Vorläufige Bestimmung des zuständigen Finanzamtes nach § 19 Absatz 4 Satz 2 RennwLottG

Bis zur Bekanntgabe der Rechtsverordnung zur Bestimmung des zuständigen Finanzamtes nach § 19 Absatz 4 Satz 2 RennwLottG ist wie folgt zu verfahren:

Für die Besteuerung der Veranstalter von Sportwetten, für die keine Zuständigkeit nach anderen Regelungen besteht, ist das Finanzamt Frankfurt am Main III zuständig.

Für die ausländischen Sportwettenveranstalter, die auf Grundlage der §§ 35 ff. des Glücksspielgesetzes Schleswig-Holstein Konzessionen erhalten haben, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Sportwettensteuer bis zum Erlass der Rechtsverordnung beim Finanzamt Kiel-Nord angemeldet und abgeführt wird.

Fundstellen
BStBl 2012 I S. 723