Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder hatten in 1997 geprüft, ob die Einkunftserzielungsabsicht derjenigen Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds grundsätzlich zu verneinen ist, die vor Erreichung eines Totalüberschusses ihres Fondsbeteiligung innerhalb von fünf Jahren nach deren Erwerb veräußern. Sie vertraten hierzu bisher die Auffassung, dass allein aus der Tatsache der Veräußerung der Fondsbeteiligung innerhalb von fünf Jahren nicht auf das Fehlen der Einkunftserzielungsabsicht geschlossen werden könne.
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