OFD Berlin - Verfügung vom 02.06.2000
S 2354

OFD Berlin - Verfügung vom 02.06.2000 (S 2354) - DRsp Nr. 2008/85793

OFD Berlin, Verfügung vom 02.06.2000 - Aktenzeichen S 2354

DRsp Nr. 2008/85793

Aufwendungen für Computer, Peripheriegeräte und Software als Werbungskosten

I. Allgemeines

Aufwendungen für die Anschaffung von Computern und Peripheriegeräten stellen grundsätzlich Kosten für gemischt genutzte WG dar. Die Anschaffungskosten können regelmäßig nicht einfach und nach objektiven Maßstäben leicht nachprüfbar in einen beruflichen und privaten Teil aufgeteilt werden. Die Kosten können steuerlich deshalb nur berücksichtigt werden, wenn der AN nachweist oder glaubhaft macht, dass er die Geräte so gut wie ausschließlich beruflich nutzt. Dazu müssen die steuerlichen Folgerungen aus äußeren, objektiv feststellbaren Umständen abgeleitet werden, weil sich der Umfang der tatsächlichen privaten und beruflichen Nutzung eines Computers und der Peripheriegeräte regelmäßig weder unmittelbar und zeitnah noch einfach ermitteln läßt. Um ein unvertretbares Eindringen in die Privatsphäre des AN zu vermeiden, müssen die Kriterien einer so gut wie ausschließlich beruflichen Nutzung typisierend geprüft werden.

II. Abgrenzungsmerkmale

A. Hardware