Alle Rundverfügungen und Runddrucke (mit Ausnahme der Weiterleitungen von Erlassen ohne Rundverfügungen), die vor dem 01.09.1999 ergangen sind, sind erneut bekannt zu geben, sofern ihre Regelungen über den 31.12.2003 hinaus weiter zu beachten sind. Aus diesem Grund gebe ich die zu den Jahresrohmieten für gemischt genutzte Grundstücke, Geschäfts- und Mietwohngrundstücke nach den Wertverhältnissen vom 01.01.1935 ergangene Rundverfügung Nr. 105/1994 vom 05.12.1994 - EW-Nr. 30 (Beitrittsgebiet) - erneut bekannt.
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