In RdNr. 1 des BMF-Schreibens vom 21.01.2002 - BStBl 2002 I S. 148 - vgl. Nr. 8 - ist geregelt, dass die 1 % - Regelung auf Fahrzeuge, die kraftfahrzeugsteuerrechtlich Zugmaschinen oder Lastkraftwagen sind, nicht anzuwenden ist.
Nach der Entscheidung des BFH vom 26.08.1997 (BStBl 1997 II S. 744) ist ein sog. Kombinationskraftwagen (einschließlich entsprechender Geländewagen) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t kraftfahrzeugsteuerrechtlich kein hubraumbesteuerter Pkw mehr, sondern stets als ‚anderes‘ Fahrzeug zu behandeln.
Als andere Fahrzeuge gelten nach dem KraftStG alle Fahrzeuge, außer Krafträder und Personenkraftwagen (§ 8 KraftStG). Die Schlussfolgerung ist, dass die in RdNr. 1 genannten Zugmaschinen und Lastkraftwagen nur einen Teil der Fahrzeuge darstellen, die kraftfahrzeugsteuerrechtlich dieser Vorschrift zugeordnet werden. Kombinationsfahrzeuge sind danach nicht automatisch Zugmaschinen oder Lastkraftwagen.
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