OFD Berlin - Verfügung vom 05.05.2000
S 2282 a

OFD Berlin - Verfügung vom 05.05.2000 (S 2282 a) - DRsp Nr. 2008/84853

OFD Berlin, Verfügung vom 05.05.2000 - Aktenzeichen S 2282 a

DRsp Nr. 2008/84853

§ 32 EStG Behinderte Kinder; BFH-Urt. v. 15.10.1999, AZ. VI R 40/98, VI R 182/99, VI R 138/97 (BStBl 2000 II S. 72ff.

1. Der BFH hat in den o. g. Urteilen zur Gewährung von Kindergeld grundsätzliche Ausführungen über Kindergeldanspruch für behinderte Kinder gemacht, die für die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen entsprechend gelten.

Das Bundesamt für Finanzen hat mit Schreiben v. 1.2.2000 (BStBl I S. 319 ff.) die Familienkassen hierüber unterrichtet. Daher gilt nunmehr Folgendes:

Ein vollstationär untergebrachtes Kind ist erst dann imstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die zur Bestreitung des genannten notwendigen Lebensbedarfs ausreicht. Hierzu sind der gesamte Lebensbedarf des Kindes sowie dessen finanzielle Mittel zu vergleichen. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 3 Nr. 3 EStG muss auch bei einem solchen Kind die Summe der Einkünfte und Bezüge ermittelt und das anrechenbare Vermögen berücksichtigt werden.

Soweit ein vollstationär untergebrachtes Kind außer Eingliederungshilfe einschließlich Taschengeld über keine weiteren Einkünfte und Bezüge sowie einzusetzendes Vermögen verfügt, kann aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen werden, dass die eigenen Mittel des Kindes nicht ausreichen, sich selbst zu unterhalten.