Bei der Realteilung beteiligungsidentischer in- und ausländischer PersGes ist folgende Auffassung zu vertreten:
1. Die Grundsätze der Realteilung sind nach dem BFH-Urt. v. 2. 10. 1962 (BStBl III S. 513) auch auf personen- und beteiligungsidentische PersGes anzuwenden. Nach dem BFH-Urt. v. 19. 1. 1982 (BStBl II S.
2. Es ist nicht notwendig, daß das Vermögen der PersGes auf alle Gesellschafter aufgeteilt wird. Es genügt, wenn von mehreren Gesellschaftern einer aus der Gesellschaftergruppe ausscheidet und einen Teilbetrieb in der Gestalt des Unternehmens einer der personen- und beteiligungsidentischen PersGes übernimmt.
3. Dies gilt auch dann, wenn ausländische personen- und beteiligungsidentische PersGes in die Realteilung einbezogen werden unter der Voraussetzung, daß wegen des Besteuerungsrechts des jeweiligen ausländischen Staates der deutschen Besteuerung keine stillen Reserven verloren gehen.
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