Zur Frage, ob und in welchen Fällen volljährige Kinder, die an einer Maßnahme nach §§ 19, 20 BSHG teilnehmen einkommensteuerlich zu berücksichtigen sind, ist folgende Auffassung zu vertreten:
Eine Berücksichtigung als Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG setzt u.a. voraus, dass das Kind „nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht”. Nehmen Kinder an einer Maßnahme nach §§ 19, 20 BSHG teil und wird ihnen neben der Hilfe zum Lebensunterhalt eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt, sind die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG insoweit erfüllt (siehe auch § 19 Abs. 3 Satz 1 BSHG). Bei der Prüfung, ob ein Kind nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, kommt es auf die Höhe der bezogenen Leistungen nicht an; ein Kind ist jedoch bereits nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht zu berücksichtigen, wenn es Einkünfte und Bezüge von jährlich mehr als 7.188 € (ab 2004 7.680 €) hat.
Kinder, denen für die Teilnahme an einer Maßnahme nach §§ 19, das übliche Arbeitsentgelt gewährt wird, stehen hingegen in einem Beschäftigungsverhältnis und werden von § Abs. Satz 1 Nr. 1 schon deshalb nicht erfasst.