Bei den gesetzlichen Bestimmungen zur Durchführung gesonderter und einheitlicher Feststellungen der Bemessungsgrundlage gem. § 11 (6) EigZulG und der Vorkosten gem. § 10i (2) EStG handelt es sich um Ermessensvorschriften.
Die OFD bittet, von gesonderten und einheitlichen Feststellungen der Bemessungsgrundlage (§ 11 (6) EigZulG) und der Vorkosten (§ 10i (2) EStG) i. d. R. abzusehen, da regelmäßig Fälle von geringer Bedeutung (§ 180 Abs. 3 Nr. 2 AO) vorliegen werden, da die Höchstbemessungsgrundlage in den meisten Fällen überschritten sein wird, und die Berücksichtigung von Aufwendungen anteilig entsprechend dem zivilrechtlichen Miteigentumsanteil erfolgt (vgl. Tz. 60 und 101 des BMF-Schreibens zum § 10e, BStBl 1994 I S. 887 ff.), so daß die Aufteilung entstandener Kosten feststeht.
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