Nach § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG i. d. F. des
Der inländische gesetzliche Grundwehrdienst dauert seit dem 1. 1. 1996 10 Monate. Davon war die Dauer des Grundwehrdienstes wie folgt festgelegt:
• | 1. 1. 1973 - 30. 9. 1990 | 15 Monate |
Die ab dem 1. 10. 1989 Einberufenen hatten nur noch 12 Monate Grundwehrdienst zu leisten. Sie wurden nach 12 Monaten vorzeitig entlassen. | ||
• | 1. 10. 1990 - 31. 12. 1995 | 12 Monate |
Die sich zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung am 1. 1. 1996 im Grundwehrdienst befindlichen Wehrpflichtigen, die zunächst für die Dauer von 12 Monaten einberufen waren, wurden nach 10 Monaten vorzeitig entlassen. |
• | 1. 5. 1972 - 30. 4. 1990 | 18 Monate |
• | Ab dem 1. 5. 1990 | 12 Monate |
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