Bei den Abzugsteuern (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer und Abzugsteuer nach § 50a EStG), war die Frage nach der Art des Verwaltungsaktes, mit dem der Abzugsverpflichtete in den Fällen in Anspruch genommen werden konnte, in denen er seiner Anmeldeverpflichtung nicht nachgekommen ist, strittig. In Bezug auf die Kapitalertragsteuer hat der BFH mit Urteil vom 13.09.2000,
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