Zur Frage, ob Aufwendungen für den Einbau von Diebstahlsicherungssystemen in ein dem Arbeitnehmer zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug bei der Ermittlung des maßgebenden Listenpreises als Sonderausstattung zu berücksichtigen sind, ist nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wie folgt entschieden worden:
„Die Aufwendungen für den Einbau von Diebstahlsicherungssystemen in ein dem Arbeitnehmer zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug sind bei der Ermittlung des maßgebenden Listenpreises nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG und § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG als Sonderausstattung zu berücksichtigen.
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