Nach dem BMF-Schreiben v. 23. 7. 1992 - BStBl I S.
Wird ein Objekt in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung bzw. dem Erwerb veräußert, zwingt dies zu der Schlußfolgerung, daß bei der Errichtung bzw. dem Erwerb zumindest eine bedingte Veräußerungsabsicht bestanden hat. Ein enger zeitlicher Zusammenhang ist dann gegeben, wenn die Zeitspanne zwischen Fertigstellung bzw. Anschaffung und Veräußerung der Objekte nicht mehr als 5 Jahre beträgt (vgl. auch Tz. 18, 19 des BMF-Schreibens v. 20. 12. 1990, BStBl I S.
Die vorstehenden Grundsätze gelten insbesondere auch in den Fällen der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach dem FördG.
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