Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben die ertragsteuerliche Behandlung von „VIP-Maßnahmen” mit dem folgenden Ergebnis erörtert:
Die Beurteilung von Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstadien richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des § 4 Abs. 4 und 5 EStG in Verbindung mit dem speziell zum Sponsoring ergangenen BMF-Schreiben vom 18.02.1998, BStBl 1. I S. 212.
Folgende Möglichkeiten sind dabei in Betracht zu ziehen:
Wendet der Steuerpflichtige seinen Geschäftsfreunden unentgeltlich Leistungen zu (beispielsweise Eintrittskarten), um geschäftliche Kontakte vorzubereiten und zu begünstigen oder um sich geschäftsfördernd präsentieren zu können, kann es sich um Geschenke im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG handeln, die nur abziehbar sind, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 40 € nicht übersteigen. Der Geschenkbegriff des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG entspricht demjenigen der bürgerlich-rechtlichen Schenkung.
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