OFD Berlin - Verfügung vom 14.03.2001
S 2282

OFD Berlin - Verfügung vom 14.03.2001 (S 2282) - DRsp Nr. 2008/84842

OFD Berlin, Verfügung vom 14.03.2001 - Aktenzeichen S 2282

DRsp Nr. 2008/84842

§ 31 EStG Anrechnung von Kindergeld gemäß Satz 5 i. v. mit § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG; Änderung des § 1612b Abs. 5 BGB

Aufgrund mehrerer Anfragen im Zusammenhang mit dem geänderten § 1612b BGB und seiner Auswirkung auf die Anrechnung von Kindergeld bei der sog. Günstigerprüfung des § 31 Satz 5 i. V. mit § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG wird auf Folgendes hingewiesen:

§ 1612b BGB regelt die zivilrechtliche Anrechnung des Kindergeldes bei barunterhaltspflichtigen Elternteilen. § 1612b Ansatz 5 BGB in der ab 1.7.1998 gültigen Fassung lautete:

„Eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe des Regelsatzes nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten.”

Durch das „Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts” v. 2.11.2000 (BGBl I s. 1479) sind in § 1612b Absatz 5 BGB mit Wirkung v. 1.1.2001 die Wörter „Unterhalt in Höhe des Regelsatzes” durch die Wörter „Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelsatzes” ersetzt worden.

Dies führt bei barunterhaltspflichtigen Elternteilen zu einer höheren Unterhaltsverpflichtung, weil die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes bei der Unterhaltsberechnung nicht in vollem Umfang erfolgt.