Der BFH hat mit dem im Betreff genannten Urteil entschieden, dass vorvertraglich verursachte Mehrabführungen von Organgesellschaften an ihre Organträger keine Gewinnausschüttungen i.S. der §§ 8 Abs. 3, § 27 KStG 1996 darstellen.
Diese Entscheidung steht im Widerspruch zu der in Abschnitt 59 Abs. 4 Satz 3
Da derzeit noch nicht abzusehen ist, wie die Verwaltung auf diese Entscheidung des BFH reagieren wird und die Verwaltungsauffassung aus Sicht des Steuerpflichtigen je nach Fallkonstellation zu begünstigenden bzw. belastenden Entscheidungen führen kann (KSt-Minderung oder -Erhöhung im Anrechnungsverfahren; KSt-Erhöhung im Halbeinkünfteverfahren) bittet die OFD, sämtliche einschlägigen Fälle ab sofort ausnahmslos unter Vorbehalt der Nachprüfung zu veranlagen.
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