Die bis zum 31. 12. 1995 anzuwendenden Sonderregelungen für sog. „Aufbauhelfer”, nach der die auswärtige Tätigkeitsstätte in den neuen Bundesländern nach Ablauf der Dreimonatsfrist (Abschn. 37 Abs. 3
zum Polizeipräsidenten in Berlin - Zentrale Ermittlungsstelle Regierungs- und Vereinigungskriminalität (ZERV) und
zum Landgericht Berlin - Arbeitsgruppe Regierungskriminalität der Staatsanwaltschaft II beim LG Berlin
abgeordneten Bediensteten, weil die genannten Dienststellen im ehemaligen Berlin-West belegen sind.
Damit bestimmt sich auch der Beginn der Zweijahresfrist bei doppelter Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG 1996) nach den allgemeinen Grundsätzen, so daß diese an sich am 1. 1. 1996 bereits abgelaufen war.
Für das Jahr 1996 gilt aus Billigkeitsgründen jedoch folgendes:
Soweit Trennungsentschädigungen trotz Ablauf der Zweijahresfrist nicht versteuert worden sind, wird von einer Nachversteuerung abgesehen.
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