Nach der Rechtsprechung des BFH sind Sachleistungsansprüche, soweit sie im Rahmen gegenseitiger Verträge begründet wurden, nicht mit dem Steuerwert des Gegenstands, auf den sie gerichtet sind, zu bewerten, sondern mit dem gemeinen Wert; das gilt auch für auf Grundstücke gerichtete vertragliche Sachleistungsansprüche (BFH-Urt. v. 10. 4. 1991,BStBl II S.
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