Im Hinblick darauf, dass die tatsächlich festgesetzte (staatliche) Einkommensteuer aufgrund der - nach Maßgabe des § 51a Abs. 2 EStG i.V.m. §
Dem Kirchensteuerpflichtigen steht gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer als außergerichtlicher Rechtsbehelf der Widerspruch zu. Für das Widerspruchsverfahren gilt - vorbehaltlich des letzten Absatzes - Folgendes:
Der Widerspruch ist bei der sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Steuerbescheids ergebenden Kirchensteuerstelle einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet die Kirchensteuerstelle (§ 9 Abs. 1 KiStG).
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