Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen vom Arbeitgeber zugewendete Warengutscheine als Sachbezüge zu behandeln sind, bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:
Warengutscheine, die beim Arbeitgeber einzulösen sind, stellen einen Sachbezug dar, auch wenn der Gutschein auf einen Euro-Betrag lautet.
Vom Arbeitnehmer bei einem Dritten einzulösende Warengutscheine, die auf einen Euro-Betrag lauten und nicht eine konkrete Sache bezeichnen, sind Einnahmen in Geld und keine Sachbezüge; sie sind mit dem angegebenen Betrag als Arbeitslohn zu erfassen, und es sind weder die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG noch der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG anzuwenden.
Bei Warengutscheinen, die eine Sache konkret bezeichnen und zum Bezug von Waren von fremden Dritten im Wert des aufgedruckten Euro-Betrags berechtigen (z.B. „40 Liter Superbenzin, höchstens 50 Euro”), handelt es sich ebenfalls nicht um einen Sachbezug, sondern um Barlohn, der im Zeitpunkt der Hingabe des Warengutscheins zufließt und somit ohne Berücksichtigung der 50-Euro-Freigrenze zu versteuern ist.
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