Der Beschluß des BFH vom 09.05.2001 (XI B 151/00) führt in den Entscheidungsgründen aus, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 3 S. 3 EStG in der Fassung des StEntlG 1999/2000/2001 nicht dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit widerspricht, weil die grundsätzliche Abziehbarkeit entstandener Verluste nicht in Frage gestellt, sondern nur beschränkt und zeitlich gestreckt wird.
Zwischenzeitlich hat das FG Berlin in einem Verfahren - Beschluß vom 04.03.2002 Az. 6 B 633/01 - Aussetzung der Vollziehung im Hinblick auf ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 2 Abs. 3 S. 3 EStG gewährt. Gegen den Beschluß ist beim BFH Beschwerde eingelegt worden. Auch das FG Düsseldorf hat in den Beschlüssen vom 04.03.2002 Az. 3 V 5245/01 A und vom 08.05.2002 Az. 3 V 4838/01 A Aussetzung der Vollziehung im Hinblick auf ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 2 Abs. 3 S. 3 EStG gewährt. Auch hiergegen ist beim BFH Beschwerde eingelegt worden. In der Hauptsache ist derzeit noch kein Verfahren anhängig.
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